Steueranwalt Hamburg

Beweislast für die verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung im Aussetzungsverfahren

Der folgende Fall zeigt sehr schön eine typische Situation bei Steuerstrafverfahren.

Das Steuerstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig verlangt das Finanzamt bereits die (vermeintlich) hinterzogenen Steuern.

Vorliegend war streitig, ob eine Steuer überhaupt noch festgesetzt werden dürfte. Ist nämlich Festsetzungsverjährung eingetreten dürfen Steuerbescheide nicht mehr geändert werden unabhängig davon, ob eine Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift, oder nicht. Eine auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gilt bei einer Steuerhinterziehung.

Bereits im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung muss dann das Finanzgericht – und nicht ein Strafgericht – prüfen ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dabei hat das Finanzgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Das Finanzgericht nahm anhand der vorliegenden Indizien eine Steuerhinterziehung an. Hätte hier ein Erfolg erzielt werden können, so wäre gleichzeitig eine deutlich verbesserte Verhandlungsposition im der Strafverteidigung gegeben. Manchmal gelingt dies, manchmal eben allerdings auch nicht.

Übrigens ein Fall des sog. Lohnstripping (Dazu unter Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung)

Helge Schubert

Anwalt für Steuerrecht
Hamburg