Steueranwalt Hamburg

Steuerstrafrecht Selbstanzeige

Steuerstrafrecht Selbstanzeige

Steuerstrafrecht Selbstanzeige

  • Sie wollen ein unversteuertes Konto legalisieren?
  • Ihre Bank hat Sie aufgefordert die Versteuerung ihres Kontos nachzuweisen?
  • Sie haben ein Schwarzgeldkonto geerbt?
  • Sie haben Schwarzeinnahmen erzielt die Sie nachversteuern möchten?
  • Sie haben Scheinrechnungen zum Abzug gebracht?

Als Rechtsanwalt & Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht berate ich Sie gerne zu den Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige und den Bedingungen, die zur Straffreiheit führen.

Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie einfach einen kurzfristigen Termin unter Telefon: 040/34 99 43 – 0. Sie können mich auch direkt – auch am Wochenende – unter 0176/56 23 23 32 erreichen.

Auf Grund meiner Erfahrung kann ich Ihnen grundsätzlich die Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung anbieten.

Ablauf einer Selbstanzeige bei Schwarzgeldkonten

  • Im ersten Termin, in der wir mit Ihnen die Voraussetzungen der Selbstanzeige erörtern, benötigen wir noch keine Bankunterlagen von Ihrer Bank oder sonstige Unterlagen.

  • Oft nehmen wir zunächst eine gestufte Selbstanzeige vor. In der ersten Stufe wird zunächst eine Selbstanzeige mit geschätzten Zahlen abgegeben, um das Entdeckungsrisiko auszuräumen. Im zweiten Schritt erfolgt dann eine Konkretisierung auf Basis der Bankunterlagen.

  • Gerne nehmen wir diskret mit Ihrer Bank Kontakt auf und lassen uns eine anonymisierte Aufstellung ihrer Erträge zu uns in die Kanzlei schicken. “Zollamtlich bearbeitete” Post brauchen Sie dann nicht zu fürchten.

  • Anhand der zugesandten Aufstellung ermitteln wir die nachzuversteuernden Erträge, die nachzuzahlende Steuer und die angefallenen Zinsen.

  • Nach Abgabe der Selbstanzeige beim Finanzamt nehmen wir Kontakt zu ihrem Finanzamt auf zu Ihrem Sachbearbeiter bei der Finanzverwaltung auf und besprechen das weitere Verfahren.

  • Im Anschluss ergehen die Änderungsbescheide, die von uns geprüft werden.

  • Die ermittelte Steuernachzahlung sind dann innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist zu zahlen. Dabei können sich die nachgeforderten Steuern (und Zinsen) auch vom dem Konto überweisen, welches im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt wurde.

Fachanwalt Schubert über die Selbstanzeige in der ARD

Fachanwalt Schubert über die Selbstanzeige im NDR

Warum jetzt eine Selbstanzeige?

Weitere Steuer-CDs im Umlauf expand
In der Presse wird regelmäßig über Ankäufe neuer Steuer CD´s berichtet. Federführend beim Ankauf von Steuer-CD„s ist Nordrhein-Westfalen. Nach dem Sprecher des Finanzminister bekommt man dort laufend neue Steuer-CD´s angeboten. Die Daten werden dann mit allen Bundesländern geteilt und zur Auswertung gebracht.
In der Regel ist auf den Steuer-CD´s lediglich erkennbar, dass bzw. in welcher Höhe bestimmte Person ein Konto bei der Bank haben, von der die Daten stammen.
Regelmäßig kann daher erst von einer Tatentdeckungen auszugehen sein (Siehe bei Sperrgründen für eine Selbstanzeige), wenn durch die Finanzbehörde die Daten der CD mit dem Inhalt der Steuer des Kontoinhabers abgeglichen und festgestellt das Unstimmigkeiten vorliegen.
Ist die Auswertung erfolgt, dann drohen auch Durchsuchungen. So hat zum Beispiel im Dezember 2013 die Steuerfahndung die Wohnung von etwa 50 Kunden der Leumi Bank durchsucht.
Bei manchen Anlageprodukten wie zum Beispiel bestimmten Lebensversicherungsverträgen kann die Tat allerdings schon mit Sichtung des Datenmaterials entdeckt worden sein. Im Zusammenhang mit dem Datenankauf von Kunden der Credit Suisse Life Bermuda LTD (CSLB) ist dies streitig. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (vom 18.7.2012- S20702 4- St 413) hätten mit der CSLB abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge nur dem Zweck gedient, Steuerquellen zu verschleiern und daher sei eine Auswertung für eine Tatentdeckung nicht notwendig. Zudem sollen bereits ab der ersten Berichtserstattung die Kunden mit der Entdeckung der Tat rechnen müssen.

Man sollte daher nicht darauf setzen, dass man in der Presse vom Ankauf einer Daten CD von seiner Bank erfährt. Erstens werden nicht alle Ankäufe in der Presse publik und zweitens kann bei bestimmten Produkten bereits nach Veröffentlichung in der Presse an Sperrgrund für eine Sitzanzeige vorliegen.

Weißgeldstrategien der Schweizer Banken expand
Gerade die Schweitzer Großbanken (Credit Suisse und UBS) fordern die Kunden auf entsprechende Bestätigungen beizubringen, dass die Kapitaleinkünfte den deutschen den Steuerbehörden gemeldet sind. Wird eine solche Bescheinigung nicht beigebracht, kündigt die Bank das Konto. Eine Barauszahlung erfolgt auf Grund bankinterner Richtlinien in der Regel nicht. Eine Überweisung oder Auszahlung per Scheck führt dann zu einer nachvollziehbaren Spur, die durch die Steuerfahndung aufgegriffen werden könnte (Siehe auch bei Gruppenanfragen). Zusätzlich werden die Beträge offenbar in manchen Fällen nur teilweise ausbezahlt und Guthaben zurückbehalten. Gerade kleinere Banken zögern aber offenbar noch ebenfalls eine solche Weißgeldstrategie durchzuführen.
Rasterfahndung durch sog. Gruppenanfragenexpand
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ermöglicht es den deutschen Steuerbehörden bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung um Auskünfte zu Gruppen von Bankkunden zu erfragen.
Dabei können Informationen erfragt werden, die sich auf den Zeitraum ab dem 1.1.2011 beziehen.
Für rechtlich möglich werden Anfragen mit der Frage nach Bankkunden gehalten:

  • Die die Weisung bei der Bank gegeben haben, die für ihn bestimmte Post in der Bank zu lagern.
  • Die regelmäßige höhere Bargeldabhebungen vorgenommen haben.
  • Die bestimmte Anlageprodukten gekauft haben.
  • Die ihr Konto aufgelöst haben und den Bestand als Scheck entgegengenommen haben oder in bestimmte Drittländer, wie z.B. Singapur überwiesen haben.

Offenbar werden derzeit erstmalig solche Anfragen vorbereitet. Daher sollte nunmehr auch gehandelt werden.

Drohende Verschärfung der Voraussetzungenexpand
Die prominenten Fälle und die Flut von Selbstanzeigen haben eine politische Diskussion über die strafbefreiende Selbstanzeige ausgelöst. Bundesfinanzmister Wolfgang Schäuble hat in einer Aktuellen Stunde zur Selbstanzeige vor dem Bundestag am 12. Februar 2014 verkündet, dass der Strafaufschlag demnächst erhöht werden könnte und auch die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert werden soll. Auch die SPD ist für Verschärfungen bei der Selbstanzeige, ebenso die Grünen. Die Linke würde die Selbstanzeige am liebsten abschaffen.

Damit setzt sich auch in Zukunft die Tendenz zur Verschärfung der Voraussetzungen für eine Selbstanzeige fort.

Praxishinweis:

Kündigen Sie ihr Depot / Konto nicht bevor nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die ausländischen Bankinstitute zeigen sich in einem solchem Fall nicht mehr kooperativ!

Vorteile einer strafbefreienden Selbstanzeige

  • Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, dann drohen Geldstrafe oder sogar Haft. Die wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit.
  • Schenkungen und Erbschaften belasten nicht die nächste Generation.
  • Über das Guthaben kann wieder ohne Einschränkungen verfügt werden.
  • Sie sparen sich die oft unangemessenen hohen Bankgebühren in der Schweiz.

Sperrgründe für eine Selbstanzeige:

Nach § 371 Abgabenordnung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich, wenn:

  • Eine Prüfungsanordnung ergangen ist.
  • Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
  • Ein Amtsträger zu Prüfung erschienen ist.
  • Die Tat bereits entdeckt war und mit der Entdeckung gerechnet werden musste.

Während die ersten drei Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Praxis schnell auszuschließen sind, ist der Sperrgrund der Tatendeckung in manchen Fällen nur schwierig einzuordnen.
Übersteigt die Steuerhinterziehung pro Tat einen Betrag von EUR 50.000, ist die Selbstanzeige gesperrt. Von einer Verfolgung der Steuerstraftat wird aber abgesehen, wenn zusätzlich 5% Zinsen auf die hinterzogene Steuer gezahlt wird. Gerade bei hinterzogener Erbschaftsteuer ist dieser Fall nicht selten.
Auch bei einer vorangegangen Selbstanzeige ist zu prüfen, ob diese eine nunmehr geplante Selbstanzeige sperrt.

Niemals den eigenen Steuerberater einweihen:

Niemals sollte mit dem Steuerberater, der Sie steuerlich laufend betreut das Vorhaben einer Selbstanzeige besprochen werden. Sollte nämlich keine Selbstanzeige eingereicht werden können, kann ihr Steuerberater zukünftige Steuererklärungen nicht mehr betreuen, da er sich dann der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig machen würde. Der Fall ist stark vereinfacht wiedergeben, zeigt aber dass Steuerstrafverfahren und Steuerabwehr aus einer Hand erfolgen solle.

Selbstanzeige in Erb- und Schenkungsfällen

Häufig werden Konten der Eltern im Ausland geerbt, deren Erträge bislang nicht in der Steuererklärung deklariert worden sind. Diese Konten werden dann auch in der Erbschaftsteuererklärung zunächst nicht deklariert. Hier sind dann nicht nur die durch den Erlasser nicht deklarierten Kapitaleinkünfte nachzuversteuern, sondern auch die Erbschafsteuer.

Gerade bei Schenkungen ist für viele Mandanten nicht klar, dass die Verjährung hier überhaupt erst mit dem Tod des Schenkers beginnt. Damit kann auch eine Schenkung, die weit außerhalb der Zehn-Jahres-Frist vorgenommen wurde, steuerlich nach wie vor relevant sein.

Vom Experten

Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess. Eine Selbstanzeige erfordert Know-How über die Besteuerung von Kapitalanlagen und steuerstrafrechtliche Kenntnisse.
Wer dabei Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. Daher lieber Rat beim Experten einholen.
Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie einfach einen kurzfristigen Termin unter Tel. 040 – 34 9943- 0. Gerne bin ich für Sie auch bundesweit tätig. Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Strafrecht Hamburg

Zu meinen Leistungen bei einem Steuerstrafverfahren zählen

  • die Interessenwahrnehmung gegenüber der Steuerfahndung,
  • rechtliche Beistand bei Hausdurchsuchungen,
  • die Verständigung im Steuerstrafverfahren,
  • die Verteidigung vor dem Strafgericht,
  • Maßnahmen gegen Arreste und Beschlagnahmungen,
  • strafbefreiende Selbstanzeige,
  • Einspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Finanzgerichtsverfahren,
  • tasächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren,
  • Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bin auf auf das Steuerstrafrecht spezialisiert. Profitieren Sie von meinem fundierten Wissen bei ihrem Steuerstrafverfahren

Wenn Sie Hilfe bei einem Steuerstrafverfahren benötigen,

dann melden Sie sich bei mir. Ich bin zu erreichen unter 040/3499430 sowie per E-Mail unter info@reinberg.de. In der Regeln ist ein Termin innerhalb von 24 Stunden möglich.

Ich betreue nicht nur große Steuerstrafverfahren, sondern gerne berate ich auch in kleineren Fällen. Meine Spezialisierung erlaubt eine effiziente Bearbeitung, so dass ihre Kosten im Rahmen bleiben.

Kontaktieren sie mich:
040 – 34 99 43 – 0
Mail: info@reinberg.de
Elbchaussee 54
22765 Hamburg